Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Metallbauerhandwerk
-Fachrichtung Konstruktionstechnik
Stand: 27. November 2003 angemeldet beim Bundeskartellamt unter B2-27000-BO-96-97/02
- veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 27. November 2003; empfohlen vom
Bundesverband Metall (BVM)
1. Geltungsbereich Für alle vom Auftragnehmer übernommenen Aufträge
gelten vorrangig die nachstehenden Geschäftsbedingungen sowie ergänzend
die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Teil B, DIN 1961) in der
bei Vertragsabschluß gültigen Fassung.
Der Auftragnehmer übergibt dem Auftraggeber, soweit dieser nicht zu den
baubewanderten Kreisen gehört, ein Exemplar der VOB Teil B und lässt
sich den Empfang gesondert schriftlich bestätigen.
Die Geschäftsbedingungen und die VOB, Teil B, haben Vorrang vor abweichenden
Einkaufs - oder ähnlichen Bedingungen des Kunden. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen
bilden sie die Grundlage für alle weiteren Geschäfte.
2. Angebote und Angebotsunterlagen
2.1 Angebote des Auftragnehmers sind für die Dauer von 24 Werktagen ab
Datum des Angebots verbindlich, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2.2 Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen,
Gewichts - und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit
sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Änderungen
sind unangemessen und vom Auftraggeber nicht mehr zu akzeptieren, sofern sie
über das branchenübliche Maß hinausgehen. An Kostenvoranschlägen,
Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der
Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor.
2.3 Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und sämtliche Unterlagen
dürfen ohne Genehmigung des Anbieters weder weitergegeben, veröffentlicht
oder vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten
Zweck benutzt werden.
2.4 Behördliche oder sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber auf
eigene Kosten zu beschaffen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen
dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.
2.5 Sämtliche Nebenarbeiten (z. B. Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns
-, Erd-, Elektro-, Malerarbeiten)
sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert
mit Menge und Preis aufgeführt
sind. Falls sie vom Auftragnehmer ausgeführt werden, sind sie gesondert
zu vergüten.
2.6 Montagen, die aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen
ausgeführt bzw. wiederholt werden, sind gesondert zu vergüten.
3. Auftragserteilung
Aufträge kommen erst nach schriftlicher Bestätigung zustande. Dies
gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge.
Abweichende Bestätigungen gelten als neue Angebote. Das Schriftformerfordernis
entfällt bei nachträglichen Nebenarbeiten, Änderungen und Ergänzungen
des Auftrages.
4. Preise
4.1 Die Preise verstehen sich inklusive der gesetzlich festgelegten Mehrwertsteuer,
die gesondert auszuweisen
ist.
4.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Dauerschuldverhältnissen sowie
bei Vereinbarungen, die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als 4 Monaten
nach Vertragsabschluss enthalten, Verhandlungen über eine Preisanpassung
zu verlangen, wenn nachstehende Positionen eine Erhöhung erfahren: Preise
für das insgesamt benötigte Material ab Vertragsabschluß oder
Lohn- und Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Veränderungen
oder die Mehrwertsteuer.
4.3 Für nachträglich verlangte Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden
sowie für den Auftragnehmer unvorhersehbare Arbeiten unter erschwerten
Bedingungen werden tarifliche Zuschläge und Zulagen berechnet.
5. Zahlung
5.1 Für alle Zahlungen gilt § 16 VOB, Teil B.
5.2 Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Akzepte
oder Kundenwechsel werden nur erfüllungshalber angenommen; die hierbei
anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen. Werden
die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel
nicht eingelöst, so werden sämtliche offenstehende Forderungen fällig.
Nach fruchtlosem Ablauf einer vom Auftragnehmer gesetzten Nachfrist von 12
Werktagen, verbunden mit
Kündigungsandrohung, ist er sodann berechtigt, den Vertrag schriftlich
zu kündigen und die Arbeiten einzustellen sowie alle bisher erbrachten
Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen und Schadenersatzsprüche
zu stellen.
6. Lieferzeit und Montage
6.1 Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten
unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12
Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber, zu beginnen, sofern der
Auftraggeber die nach Nummer 2 erforderlichen Unterlagen beigebracht hat,
ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine
eventuell vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.
6.2 Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten
aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat und schafft er nicht
unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser
bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz gemäß §
6 Nr. 6 VOB, Teil B verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist
zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er den Vertrag nach
fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde.
Für den Fall der Kündigung steht dem Auftragnehmer neben seinem
bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen
zu, die er zum Beispiel (neu) für das erfolglose Angebot sowie für
die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen musste.
7. Abnahme und Gefahrübergang
Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr
im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage
aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird,
und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich
in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.
Das Objekt ist nach Fertigstellung der Leistungen abzunehmen. Dies gilt auch
für in sich abgeschlossene Teilleistungen. Im Übrigen gelten die
§§ 7 und 12 der VOB, Teil B.
8. Mängelansprüche
8.1 Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen ist ohne vorherige gegenseitige Vereinbarung nicht statthaft.
8.2 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen
insbesondere bei Nachbestellungen berechtigen nicht zu Beanstandungen, es
sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich
vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische
Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß soweit sie zumutbar
sind und keine Wertverschlechterung darstellen.
8.3 Bei Anfall von Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten
hat der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die damit verbundenen Gefahren
hinzuweisen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer auf etwaige
Gefahren (z. B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien)
aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Stellung von
Brandwachen, Feuerlöschmaterial usw.) zu treffen.
8.4 Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden
bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung, die nicht gleichzeitig
auf der Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht durch den Unternehmer
beruhen, sind sowohl gegen den Unternehmer als auch gegen dessen Erfüllungs
- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich
oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche
aus Fehlen der vertraglich vorausgesetzten Eignung, die den Besteller gegen
das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen. Schadensersatzansprüche
nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte bleiben
ebenso unberührt wie eine Haftung für Schäden an Leben, Körper
oder Gesundheit.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Gelieferte Gegenstände (Vorbehaltsgegenstände) bleiben bis zur
vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche Eigentum
des Auftragnehmers.
9.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände
dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger
von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten
Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden
oder zur Sicherheit zu übereignen.
9.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb,
so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen
Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Fall
werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung
bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung
der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem
Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem
Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit
an den Auftragnehmer ab.
9.4 Werden die Vorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag
des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in des Grundstück eines
Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten
oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit
allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherheitshypothek,
an den Auftragnehmer ab.
9.5 Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das
Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon
jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten
entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
Übersteigt der Wert für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten
seine Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 10 %,
so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers zur entsprechenden
Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
9.6 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
ist der Verkäufer zur Rücknahme der gelieferten Gegenstände
nach Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt und der Besteller
zur Herausgabe verpflichtet. Hat der Auftraggeber den Vertrag erfüllt,
so hat der Auftragnehmer die Gegenstände zurückzugeben.
10. Gerichtsstand Sind beide Vertragsparteien Unternehmer, so ist ausschließlicher
Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
11. Rechtsgültigkeit Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen
ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so
bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
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